Vereingelände • Prenzlauer Alle 24 • 17268 Templin +49 (0) 3987 2081155 info@segler-club-templin.de Training: April-September - Sa. 14:00 - 18:00 Uhr
SCT-Banner

Satzung des Segler Club Templin e.V. (Stand 29.03.2022)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Segler Club Templin e.V.“ (SCT). Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Symbol ist ein Wimpel, dargestellt als gleichschenkliges Dreieck in den Farben schwarz-weiß-schwarz.

wimpel neu

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Templin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V.
(5) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler Verband.
(6) Der Verein ist Mitglied im Verband Brandenburgischer Segler.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports und seiner Mitglieder durch Bereitstellung von Anlagen und Sportgeräten, der Gestattung der Nutzung der Anlagen und Sportgeräten, der Gestattung der Nutzung der Anlagen mit mitgliedseigenen Booten, durch Ausbildung, insbesondere der Jugend, durch Veranstaltungen zur Förderung der Verbundenheit seiner Mitglieder und durch Vertretung gemeinsamer Interessen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Verband Brandenburgischer Segler e.V.“ (VBS), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art sowie alle Formen paramilitärischer Bestrebungen ab.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die nicht Mitglied einer extremistischen Organisation, gleich welcher politischen Ausrichtung, sind. Mitglieder von rassistischen und fremdenfeindlichen Organisationen wird die Mitgliedschaft in unserem Verein verwehrt. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft ist das vollendete siebente Lebensjahr.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nichtverpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wiederholt gegen Vereinsordnungen verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitgliedzuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der nächsten turnusmäßigen Versammlung endgültig.

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Gebühren erhoben. Diese sin in der Beitragsordnung festgeschrieben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe von Jahresbeiträgen, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge und Gebühren sind am 31.März eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages auf dem Vereinskonto an.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen um Sport zu treiben sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand kann den Zugang zu Räumen mit besonderer Funktion einschränken.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung die erlassenen Ordnungen zu beachten.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus:
Vorsitzenden
Stellvertreter des Vorsitzenden
Schatzmeister
Vereinskoordinator
Jugendwart
Geländewart
Schriftführer
(2) Der Vorstandwird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die bei Ihrer Wahl Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Rücktritt vom Vorstand kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem verbleibenden Vorstand erfolgen. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Fehlt der Vorsitzende, vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
(5) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, das zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,00 € außerhalb des beschlossenen Haushalts die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand handelt nach einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.
(8) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt im Rahmen der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Entlastungszeitraum ist die Zeitdauer zwischen zwei ordentlichen Wahlversammlungen gemäß §8 Abs. 2.

§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist möglichst außerhalb der Saison einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell oder als Kombination aus real und virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Schatzmeister und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gem. §8 Abs.5 schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder die beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
(9) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(10) Die Mitgliederversammlung erlässt und ändert Vereinsordnungen oder hebt diese auf. Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen.

§10 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung ist mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
§12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

§13 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Gebühren für Dienstbarkeit und Dienstleistungen, Veranstaltungen, Zuwendungen und Sponsoring sowie Einnahmen aus der Verpachtung des Vereinshauses.
(2) Die Finanzen sind nach einem bestätigten Haushaltsplan einzusetzen und zu verwalten.
(3) Der Haushaltsplan ist jährlich vom Vorstand aufzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

$14 Finanz- und Kassenprüfung
(1) Die Finanz- und Kassenprüfung erfolgt in der Regel 1x jährlich.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine unabhängige Prüfgruppe, bestehend aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied (Mindestens 18 Jahre).
(3) Die Prüfgruppe ist gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.

§15 Haftungsausschluss
Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

§16 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung des Segler Clubs Templin e.V. wurde durch die Mitgliederversammlung vom 07.11.1995 außer Kraft gesetzt.
(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 07.11.1995 festgehalten.
(4) Die Änderungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 15.01.2008 festgehalten.
(5) Die Änderungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 25.02.2014 und deren Ergänzungen vom 28.02.2014 festgehalten.
(6) Die Änderungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29.03.2022 festgehalten.

 

zum Mitgliederbereich

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.