Satzung des Segler Club Templin e.V.
Satzung des Segler Club Templin e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Segler Club Templin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
Segler Club Templin e.V. (SCT).
Das Sympol ist ein Wimpel, dargestellt als gleichschenkliges Dreieck in den Farben schwarz-weiß-schwarz.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Templin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V.
(5) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler - Verband
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports und seiner Mitglieder durch Bereitstellung von Anlagen und Sportgeräten, der Gestattung der Nutzung der Anlagen mit mitgliedseigenen Booten, durch Ausbildung, insbesondere der Jugend, durch Veranstaltungen zur Förderung der Verbundenheit seiner Mitglieder und durch Vertretung gemeinsamer Interessen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den "Verband Brandenburgischer Segler e.V." (VBS), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller kann vor der nächsten Mitgliederversammlung seinen Einspruch vorbringen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der nächsten turnusmäßigen Versammlung endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport und Hafenordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus:
Vorsitzenden
Stellvertreter des Vorsitzenden
Schatzmeister
Seniorenobmann
Jugendobmann
Technischer Leiter
Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Verein wird im Außenverhältnis durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000,-- EUR außerhalb des beschlossenen Haushalts die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist außerhalb der Saison einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Schatzmeister und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gem. § 8 Abs. 5 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(8) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
(9) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt (soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat).
§ 10 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung ist mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimme beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 13 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Gebühren für Dienstbarkeit und Dienstleistungen, Veranstaltungen, Zuwendungen und Sponsoring sowie Einnahmen aus der Verpachtung des Vereinshauses.
(2) Die Finanzen sind nach einem bestätigten Haushaltsplan einzusetzen und zu verwalten.
(3) Der Haushaltsplan ist jährlich vom Vorstand aufzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 14 Finanz- und Kassenprüfung
(1) Die Finanz- und Kassenprüfung erfolgt in der Regel 1x jährlich.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine unabhängige Prüfgruppe, bestehend aus drei Mitgliedern (Mindestalter 21 Jahre).
(3) Die Prüfgruppe ist gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.
§ 15 Haftungsausschluss
Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung des Segler Clubs Templin e.V. wurde durch die Mitgliederversammlung vom 07.11.95 außer Kraft gesetzt.
(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 07.11.95 festgehalten.
(4) Die Änderungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 15.01.2008 festgehalten.
(5) Die Änderungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 25.02.2014 und deren Ergänzungen vom 28.02.2014 festgehalten.