- Diese Hafen- und Geländeordnung gilt für Mitglieder und Gäste. Unbefugten ist das Betreten des Vereinsgeländes nicht gestattet. Ebenso ist Unbefugten das Anlegen an den Stegen untersagt. Das Betreten und die Nutzung erfolgen auf eigene Gefahr. Eine Haftung jeglicher Art wird seitens des SCT nicht übernommen.
- Restaurantgästen ist lediglich das Anlegen an dem gekennzeichneten Steg gestattet. Das Betreten der Vereinsstege und weiteren Anlagen ist untersagt. Das Anlegen und Betreten erfolgen zudem auf eigene Gefahr.
- Jeder Eigner hat sein Boot ordnungsgemäß an dem ihm zugewiesenen Liegeplatz festzumachen. Die Boote sind so zu vertäuen, dass ein Schwojen des Bootes nicht möglich ist (Spring). Sämtliche Leinen haben nach Stärke und Zustand Sturm und starkem Wind standzuhalten. Die Leinen sind so zu befestigen, dass die Enden sich an Bord befinden. Jeder Eigner hat alle Vorkehrungen zu treffen, dass durch sein Boot auch bei widrigen Wetterverhältnissen keine Schäden an der Hafenanlage angerichtet werden. Entstehen dennoch Schäden, haftet der Eigner dafür in vollem Umfang, ausgenommen im Falle höherer Gewalt. Zudem ist jeder Bootsanlieger verpflichtet, für das Boot eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss dem Vorstand auf Verlangen nachgewiesen werden.
- Boote können im Winter auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Dies ist zuvor beim Vorstand zu beantragen. Der Eigner ist für die sichere Aufpallung des Bootes und für das Aufklaren seines Winterplatzes nach dem Abslippen verantwortlich.
- Das Anbringen von eigenen Konstruktionen, Pfählen usw. an den Liegeplätzen, die vom Vorstand zuvor nicht genehmigt wurden, ist nicht gestattet.
- Das Ab- und Anlegen der Boote hat unter größtmöglicher Vorsicht, die eine Beschädigung der Steganlage und der übrigen Boote ausschließt, zu erfolgen. Boote unter Motor haben im Bereich des Hafens ihre Fahrt angemessen zu drosseln.
- Vereinsmitglieder, die einen Liegeplatz zugewiesen bekommen haben, haben lediglich Anspruch auf den zugewiesenen Liegeplatz. Der Vorstand ist berechtigt, die Liegeplatzzuweisung zu verändern, wenn dies erforderlich werden sollte.
- Saisonliegeplätze an Land für Jollen müssen beim Vorstand beantragt werden.
- Um die Hafenanlage vor Schäden zu bewahren, ist jeder nutzende Bootslieger verpflichtet, nach der Saison sein Boot zu kranen bzw. zu slippen, sämtliche Festmacher sowie die eventuell zwischen Steg und Achterpfählen angebrachten Sorgleinen zu entfernen.
- Bootswagen, Lagerböcke und andere Schiffsausrüstungsgegenstände sind soweit hierfür Platz vorhanden ist, auf den dafür vorgesehenen Flächen bzw. in der großen Bootshalle ordnungsgemäß abzustellen. Alle lagernden Geräte sind mit dem Namen des Besitzers zu kennzeichnen. Für die ordnungsgemäße Lagerung ist der Eigner verantwortlich. Liegerechtsinhaber sind bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung der Räumungspflicht werden gegebenenfalls Gerätschaften kostenpflichtig entfernt. Der SCT hält sich ausdrücklich von jeder Haftung frei.
- Das Lagern von Geräten, Zubehör, Leergut oder dgl. auf den Stegen ist mit Ausnahme des Be- und Entladen der Boote untersagt.
- Stromleitungen zu den Booten für Reparaturen oder zum Laden der Bordbatterien sind an den Stegen so anzubringen, dass keine Gefahr ausgeht. Diese müssen den VDE-Richtlinien entsprechen. Bei Abwesenheit hat der Bootsführer dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht.
- Alle Mitglieder und Gäste sind gehalten, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zweckbestimmt und pfleglich zu behandeln. Ebenso sind die sanitären Anlagen in gebrauchsfähigem und sauberem Zustand zu hinterlassen.
- Das Vereinsgelände dient der Ausübung des Segel- und Bootssports, der Erholung, aber auch den Gaststättenpächtern zum Betreiben Ihres Restaurants. Dementsprechend haben alle Nutzer auf dem Gelände, im Bereich des Hafens sowie an Bord ihr Verhalten so einzurichten, dass die Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. Hierzu zähltauch unnötige Lärmbelästigung zu vermeiden. Das Abhalten von Feiern privater Art und offene Feuer sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand gestattet.
- Jeder Benutzer des Hafens und des Vereinsgeländes hat die Grundsätze des Umweltschutzes zu beachten. Es ist untersagt, Fäkalien ins Hafenbecken zu leiten. Die vereinseigenen Toiletten sind hier für gegebenenfalls zu benutzen.
- Abfall ist zu sortieren und ggfs. in der für den Verein gekennzeichneten Tonne zu entsorgen.
- Das Parken von Fahrzeugen auf dem Vereinsgelände ist nur im Zusammenhang mit notwendigen Reparaturen, zum Be- und Entladen, sowie in besonderen Ausnahmefällen kurzzeitig gestattet. Fahrzeuge dürfen nicht auf der Wiese zwischen der Baumreihe und der Uferkante abgestellt werden. Das Parken hat so zu erfolgen, dass alle Bootshallen und abgestellte Boote ungehindert zugänglich sind.
- Hunde sind in der Regel an der Leine zu führen und darauf zu achten, dass von ihnen keine Belästigung ausgeht.
- Aus Sicherheitsgründen sind die Tore der Einzäunung des Areals und die Türen der Gebäude stets geschlossen zu halten.
- Bei Unglücksfällen, Feuer oder Schäden an Hafen- und Geländeeinrichtungen ist ein Mitglied des Vorstandes unmittelbar zu informieren.
- Alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Verursachers. Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hafen- und Geländeordnung können zum Verlust des Liegeplatzes oder des Liegerechtes führen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Hafen- und Geländeordnung verstößt.
- Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes erkennt jeder Liegeplatzinhaber auch für einen anderen Führer seines Bootes die Bestimmungen dieser Hafenordnung an.
- Der Vorstand erlässt die Hafen- und Geländeordnung und passt sie ggf. an.
- Diese Hafen- und Geländeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(Fassung gültig ab 08.05.2025)